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Satzung der Knabenkapelle Auerbach e.V.

§  1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Name: Knabenkapelle Auerbach e.V.

  2. Sitz: Auerbach in der Oberpfalz

  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  4. Die Knabenkapelle Auerbach e.V. ist als gemeinnütziger Verein im Vereinsregister des Amtsgerichtes Amberg unter der Nummer VR 492 eingetragen.

  5. Der Verein gibt sich eine Vereinsordnung, die von der erweiterten Vorstandschaft erstellt und geändert werden kann.

§  2 Zweck und Ziele des Vereins
  1. Der Verein dient der Erhaltung, Förderung und Weitergabe der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der Pflege des heimatlichen Brauchtums durch die bodenständige Auerbacher Tracht.

  2. Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

a) Förderung der Ausbildung von aktiven Mitgliedern in regelmäßigen Proben

b) Durchführung von Konzerten

c) Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen

d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde

e) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches

  1. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Frei­heit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Aus diesem Grund dürfen Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kapelle fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Dem Verein gehören an:

  1. Aktive Mitglieder
    a) Aufgenommen werden Jungen und Mädchen.
    b) Die Aufnahmeanträge müssen von den Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein.
    c) Über die Aufnahme entscheiden Kapellmeister und Vorstandschaft.
    d) Alle Ausbilder sind aktive Mitglieder.

  2. Ehrenamtliche Mitglieder
    Vorstandschaft und Elternbeiräte sind ehrenamtliche Mitglieder

  3. Fördernde Mitglieder
    a) Sie fördern die Aufgaben des Vereins ideell und materiell.
    b) Sie haben keinerlei Einfluss auf Entscheidungen, lediglich bei der Festlegung ihres Mitgliedsbeitrages sind sie stimmberechtigt.

  4. Ehrenmitglieder
    Sie sind Personen, die sich um die Blasmusik und den Verein besondere Verdienste erworben haben.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abgabe des unterschriebenen Aufnahmescheines. Mit der Auf­nahme in den Verein akzeptiert jedes Mitglied diese Satzung und die Vereinsordnung.

 § 4 Mitgliedsbeiträge
  1. Aktive Mitglieder
    a) Aktive Mitglieder entrichten an den Verein den von der Generalversammlung festgelegten Ausbildungsbeitrag. Dieser ist monatlich durch Bankeinzugsermächtigung bis zum Ende des Jahres zu bezahlen, in dem der Austritt erfolgt.
    b)  Die Entrichtung des Ausbildungsbeitrages endet mit dem Monat, in dem das Mitglied 18 Jahre alt wird.
    c)   Nach Erreichen des 18. Lebensjahres entrichten aktive Mitglieder den von der Generalver­sammlung festgelegten Jahresbeitrag.
    d) Ab dem Folgemonat nach Erreichen des 18. Lebensjahres wird der Jahresbeitrag anteilsmäßig für die Restzeit des Jahres erhoben.

  2. Ehrenamtliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

  3. Fördernde Mitglieder entrichten den von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Dieser ist im Januar durch Bankeinzugsermächtigung zu bezahlen.

§ 5 Beendung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt.

  1. Durch Ausschluss
    a) wenn gegen die Satzung grob verstoßen wird
    b) bei Vorkommnissen, die dem Ruf des Vereins schaden
    Über den Ausschluss entscheidet die erweiterte Vorstandschaft

  2. Freiwilliger Austritt
    a) Scheidet ein aktives Mitglied auf Wunsch oder durch Ausschluss vorzeitig aus dem Verein aus, so hat es dennoch erst zum Jahresende nach Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf sein Sparbuch. Ausnahmen (Wohnungswechsel ...) kann die Vorstandschaft genehmigen.
    b) Scheidet ein aktives Mitglied aus den gleichen Gründen wie bei § 6 Absatz 2a vorzeitig aus und schließt sich einer anderen Musikkapelle an, verfällt sein Anspruch auf das Sparbuch, das Guthaben wird der Kasse der Knabenkapelle übereignet.

  3. Freiwilliger Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er ist für fördernde Mitglieder mindestens 3 Monate und für aktive Mitglieder mindestens 6 Monate vorher der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklären.

§ 6 Honorare, Vergütungen
  1. Die bei Auftritten eingespielten Gelder werden folgendermaßen verteilt:
    25 % Vereinskasse
    75 % aufgeteilt an die beteiligten aktiven Mitglieder als Unkostenentschädigung (Ausbildung).
    Für jedes aktive Mitglied wird auf dessen Namen ein Sparbuch angelegt, auf dem die eingespiel­ten Gelder gutgeschrieben werden. Die Verteilung wird von der Vorstandschaft durchgeführt, sie richtet sich prozentual nach aktiver Beteiligung bei Einsätzen der Knabenkapelle und ist in der Vereinsordnung detailliert geregelt. Das Sparbuch bleibt bis zum Jahresende nach Erreichen des 18. Lebensjahres des aktiven Mitgliedes Eigentum des Vereins.

  2. Honorare werden jeweils zum Jahresende ausbezahlt.

§ 7 Pflichten der aktiven Mitglieder
  1. Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die für sie angesetzten Proben regelmäßig und pünkt­lich zu besuchen. Entschuldigungen sind durch die Eltern beim Kapellmeister, dem Ausbilder oder der Vorstandschaft vorher fernmündlich bzw. mittels Entschuldigungsformular anzuzeigen.

  2. Kann sich ein aktives Mitglied aus triftigen Gründen an einem Auftritt der Knabenkapelle nicht beteiligen, so ist dies ebenfalls durch die Eltern anzuzeigen.

  3. Eine Entschuldigung durch Dritte kann nicht akzeptiert werden.

  4. Grundsätzlich haben Veranstaltungen der Knabenkapelle (Proben, Auftritte etc.) absoluten Vor­rang vor den Verpflichtungen einzelner aktiver Mitglieder anderen Vereinen gegenüber.

§ 8 Leihgegenstände
  1. Der Verein verleiht an seine aktiven Mitglieder kostenlos
    a) die komplette Tracht, bestehend aus schwarzer Hose, brauner Jacke, blauer Weste, roter Schleife und schwarzer Kappe. Verschleißartikel wie schwarze Schuhe, Haferlschuhe, blaue Strümpfe und weißes Hemd müssen vom Mitglied selbst gekauft werden.
    b) Notenmappe und Noten mit Folien

  2. Der Verein verleiht an seine aktiven Mitglieder gegen Gebühr die vereinseigenen Instrumente. Genaue Verleihbedingungen sind in der Vereinsordnung geregelt.

  3. Nach Austritt oder Ausschluss aus der Kapelle sind binnen 4 Wochen
    a) die komplette Tracht (gereinigt)
    b) die vereinseigenen Instrumente
    c) Notenmappen und Noten in ordnungsgemäßem Zustand abzugeben. Dafür haften Eltern und volljährige aktive Mitglieder.

  4. Fehlende oder beschädigte Teile kann der Verein zu Lasten der Eltern bzw. volljährigen aktiven Mitglieder ersetzen oder instand setzen lassen.

§ 9 Ehrungen und Auszeichnungen
  1. Zur Ehrung verdienter Mitglieder und Förderer des Vereins verleiht der Verein verschiedene Ehrungen und Auszeichnungen.

  2. Einzelheiten weiden in der Ehrungsordnung geregelt, die von der erweiterten Vorstandschaft beschlossen wird.

§ 10 Vorstandschaft
  1. Die Vorstandschaft besteht aus ehrenamtlichen Vereinsmitgliedern
    a)  1. Vorsitzender
    b)  2. Vorsitzender
    c)   Schriftführer
    d)  Kassier

  2. Zur erweiterten Vorstandschaft gehören ein Notenwart, ein Zeugwart, ein Heimwart und ein Elternbeirat, der aus 5 Elternteilen besteht. Die Ämter des Zeugwarts, Notenwarts und Heimwarts können auch von den Vorstandsmitgliedern a) - d) bekleidet werden.

  3. Der 1. Vorsitzende und auch der 2. Vorsitzende sind berechtigt, den Verein alleine zu vertreten. Schriftführer und Kassier vertreten den Verein gemeinsam.

  4. Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende nur nach Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden, Schriftführer und Kassier gemeinsam bei Verhinderung beider Vorsitzender.

  5. Für Rechtsgeschäfte, die DM 10.000,-- überschreiten, ist die Zustimmung der Vorstandschaft erforderlich.

  6. Die Vorstandschaft ist befugt, Geschäftsverträge mit Kapellmeister und Ausbildern zu schließen.

§ 11 Jugendvertreter
  1. Die aktiven Mitglieder, die bereits in der Knabenkapelle spielen, wählen jährlich nach den Weihnachtsferien ihre Jugendvertreter.

  2. Diese bestimmen aus ihrer Mitte zwei Vertreter, die nach Möglichkeit das 16. Lebensjahr bereits vollendet haben. Diese beiden sind befugt, an den Sitzungen der erweiterten Vorstandschaft teil­zunehmen, sowie die Jugend nach außen zu vertreten.

  3. Die Aufgaben der Jugendvertreter sind in der Vereinsordnung gesondert geregelt.

 § 12 Generalversammlung
  1. Die Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

  2. Die Einladung erfolgt schriftlich 14 Tage vorher.

  3. Folgende Tagesordnungspunkte sind verbindlich aufzustellen:
    a)  Tätigkeitsbericht des 1. Vorsitzenden
    b)  Verlesung des letzten Protokolls
    c)   Kassenbericht
    d)  Bericht der Kassenprüfer
    e)  Bericht des Zeugwartes
    f)   Bericht des Notenwartes
    g)  Bericht des Heimwartes
    h)  Bericht der Jugendvertreter
    i)   Bericht des Kapellmeisters
    j)   Entlastung der Vorstandschaft
    k)  Wahl der Vorstandschaft
    l)   Wahl der Elternbeiräte
    m) Wahl der Kassenprüfer
    n)  Wünsche und Anträge

  4. Beschlussfähigkeit
    a) Beschlussfähig ist eine Generalversammlung, wenn 20 stimmberechtigte Elternteile bzw. volljährige aktive Mitglieder anwesend sind.
    b) Wird eine Beschlussfähigkeit nicht erreicht, ist innerhalb der nächsten 4 Wochen eine erneute Generalversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.

  5. Abstimmungen
    a) Bei Abstimmungen hat nur 1 Elternteil 1 Stimmrecht, auch wenn aus einer Familie mehrere Mitglieder dem Verein angehören.
    b) Aktive Mitglieder über 18 Jahre haben 1 Stimmrecht. Ist ein Elternteil dieser volljährigen Mitglieder anwesend, darf er nur noch dann eine Stimme abgeben, wenn ein weiteres jüngeres Mit­glied aus dieser Familie im Verein aktiv ist.
    c) Ehrenamtliche Mitglieder, die keine Eltern sind, haben 1 Stimmrecht.

  6. Wiederwahl der Vorstandschaft kann nach 2 Jahren erfolgen. Die Wahl erfolgt per Stimmzettel. Auf Wunsch der Versammlung kann die Wahl per Akklamation durchgeführt werden. Es darf dann jedoch nur ein Wahlvorschlag vorliegen.

§ 13 Satzungsänderung

Satzungsänderungen können durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Elternteile und volljährigen Mitglieder beschlossen werden.

§ 14 Auflösen des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen, der zu seiner Wirksamkeit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Eltern und volljähri­gen aktiven Mitglieder bedarf.

  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vermögen und Inventar nach ordnungsgemäßer Abwicklung der Spitalstiftung Auerbach i.d.0pf. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  3. Die Einladung zu dieser Generalversammlung muss in ihrer Tagesordnung den Vermerk über die Auflösung des Vereins enthalten.

§ 15 Genehmigung

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung bei der ordentlichen Generalversammlung am 14. November 1997 von den anwesenden stimmberechtigten Eltern und volljährigen aktiven Mitgliedern einstimmig genehmigt.

Für die Richtigkeit zeichnet die Vorstandschaft:

Auerbach, 14. November 1997

 

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